Austausch

Sie wollen auch nach Ablauf der Eichfrist Ihres Gartenwasserzählers Ihren Wasserverbrauch für den Garten in Abzug bringen?
Gartenwasserzähler besitzen nach den gesetzlichen Vorschriften (Eichgesetz) eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren. Das bedeutet, dass alle 6 Jahre der Zähler gegen einen geeichten/beglaubigten Zähler auszuwechseln ist. Die Gebührenbefreiung erfolgt dann automatisch im Rahmen der turnusmäßigen Jahresabrechnung. Sollten Sie sich also auch weiterhin für die Nutzung eines Gartenwasserzählers entschließen, stehen Ihnen zwei Einbauvarianten zur Verfügung.

1. Der Selbstaustausch

Wird der Austausch eines Gartenwasserzählers selbst vorgenommen, ist eine Bildaufnahme des alten Zählers nach Ausbau und des neuen Zählers nach Einbau erforderlich. Diese Bildaufnahmen sind als Anlage zum „Antrag auf Auswechslung des GWZ“ an den Abwasserverband zu stellen.

Eine Abnahme durch einen Techniker des Abwasserverbandes ist in diesem Fall nicht notwendig. Sollte jedoch eine Abnahme des Zählers durch den Abwasserverband erfolgen, ist dafür eine einmalige Verwaltungsgebühr nach Abnahme in Höhe von 43,- Euro fällig.

Für die Anerkennung des Gartenwasserzählers beim Selbstaustausch ist das Vorlegen von Bildmaterial von dem alten, ausgebauten, und dem neuen, eingebauten, Zähler erforderlich, ansonsten wird die Abnahme des Zählers durch einen Mitarbeiter des Abwasserverbandes notwendig.

2. Tausch durch ein Fachunternehmen:

Bei Austausch eines Gartenwasserzählers durch eine Fachfirma wird von dieser Firma ein Nachweis mit folgenden Daten benötigt:
Bitte denken Sie daran, dass der Zähler entsprechend der Eichgültigkeitsverordnung beglaubigt sein muss. Die Gültigkeitsdauer für Kaltwasserzähler beträgt z. Z. 6 Jahre. Ebenfalls muss der Zähler mindestens mit einem 5stelligen Rollenzählwerk ausgerüstet sowie jederzeit leicht ablesbar und auswechselbar sein.

Je nach Wohnort wenden Sie sich bei Rückfragen gerne an: