Indirekteinleiter
Gewerbliche und industrielle Indirekteinleiter
Im gewerblichen und industriellen Abwasser sind häufig Inhaltsstoffe enthalten, die technisch unter vertretbarem Aufwand nur dort entfernt werden können, wo sie anfallen. Diese Inhaltsstoffe müssen deshalb aus dem Abwasser vor weiterer Vermischung über einen Abscheider weitestgehend entfernt werden (§ 58 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Unter mineralische Leichtflüssigkeiten fallen z.B. Benzin, Öle oder Schmierstoff.
Die Einleitung derartigen Abwassers in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung) bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 48 Landeswassergesetz (LWG). In ihr werden herkunftsbezogene Mindestanforderungen an die Abwasserinhaltsstoffe nach den Anhängen der Abwasserverordnung (Stand der Technik) gestellt und laufend fortgeschrieben.
Genehmigungen / Überwachung
Zuständig für die Genehmigung und die Überwachung der Indirekteinleitung nach § 48 Landeswassergesetz sind die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.
Neben der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht, die auf den Schutz des Gewässers und seiner Flora und Fauna gerichtet ist, besteht eine satzungsrechtliche Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen. Sie zielt darauf ab,
– den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage zu gewährleisten,
– das in der Anlage arbeitende Personal vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren,
– die landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlammes zu ermöglichen,
– die eigenen Direkteinleiterpflichten zu erfüllen und die Kosten der Abwasserbehandlung, insbesondere die der Abwasserabgabe, zu minimieren.
Die Abscheideranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und regelmäßig zu warten.
Alle fünf Jahre ist die Überprüfung der Anlage durch ein fachkundiges Unternehmen erforderlich (Generalinspektion). Auch die Dichtheit der Zuleitungen muss nach DIN 1986 Teil 30 alle fünf Jahre nach den Vorgaben der DIN EN 1610 untersucht werden.
Betrieb
Im Betrieb muss darauf geachtet werden, dass keine stabilen Emulsionen entstehen. Diese entstehen nicht bei einem Waschwasserdruck von maximal 60 bar und einer Waschwassertemperatur bis maximal 60 °C und bei Verwendung von pHneutralen, kohlenwasserstofffreien und aufeinander abgestimmten Reinigungsmitteln.
Betriebstagebuch
- Name für die Abwasserbehandlung verantwortliche Person bzw. Stellvertretung,
- Name des Betriebs-/Wartungspersonals,
- Mess- und Untersuchungswerte der Eigenüberwachung,
- Ergebnisse der ausgeführten Wartungs- und Funktionskontrollen,
- Aufzeichnungen über Reparaturarbeiten,
- verwendete Reinigungsmittel und
- Genehmigungsunterlagen.