Ersteinbau

Sie haben ein Grundstück mit großem Garten und somit auch jährlich einen größeren Wasserverbrauch durch die Bewässerung Ihrer Pflanzen?

Es besteht die Möglichkeit, die nicht der Entwässerungsanlage zugeführte Wassermenge mittels Gartenwasserzähler nachzuweisen und somit in Abzug zu bringen. Durch den Einbau eines Gartenwasserzählers verringert sich die von Ihnen zu bezahlende Schmutzwassergebühr. Die Gebührenbefreiung erfolgt dann automatisch im Rahmen der turnusmäßigen Jahresabrechnung.

Können Gartenwasserzähler nur an Außenzapfstellen montiert werden, sollten diese im Winter gegen Frost geschützt sein.

Aber bevor Sie sich einen Gartenwasserzähler anschaffen, vergleichen Sie einige Male die Zählerstände Ihrer Hauswasseruhr vor und nach dem Gartenwässern. Häufig verbrauchen Sie im Garten weniger Wasser als Sie denken. Berücksichtigen Sie bitte bei Ihrer Kalkulation auch die Anschaffungs- und Installationskosten.

Weiterhin fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 3,00 € pro Zähler und Jahr beim Abwasserverband der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden an.

Sollten Sie sich nach Prüfung Ihres Aufwandes und des zu erwartenden Nutzens für den Einbau eines Gartenwasserzählers entschließen, stehen Ihnen zwei Einbauvarianten zur Verfügung.

1. Der Selbsteinbau

Wird der Einbau eines Gartenwasserzählers selbst vorgenommen, ist eine Abnahme durch den Verband erforderlich. Für die technische Abnahme ist eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 43 Euro fällig. Ein Termin kann unter Tel.: 04104-96357-20 vereinbart werden.

2. Einbau durch eine Fachfirma

Bei Einbau eines Gartenwasserzählers durch eine Fachfirma wird von dieser Firma ein Nachweis mit folgenden Daten benötigt:
Erst bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigung durch die Fachfirma oder des technischen Mitarbeiters des Verbandes kann eine jährliche Gebührenabsetzung erfolgen.
Die Gebühr für die Nutzung eines Gartenwasser-/ Nebenzählers beträgt 3,00 € pro Zähler im Jahr.

Bitte beachten Sie, dass Gartenwasserzähler nach den gesetzlichen Vorschriften (Eichgesetz) eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren besitzen. Dies bedeutet, dass alle 6 Jahre der Zähler gegen einen geeichten/beglaubigten auszuwechseln ist.

Die entsprechenden Formulare finden Sie im Downloadbereich unserer Internetseite.

Je nach Wohnort wenden Sie sich bei Rückfragen gerne an: