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Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwassereinrichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms werden Gebühren gemäß der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden vom 18.12.2019 (Beitrags- und Gebührensatzung) in der jeweils gültigen Form erhoben.

Die Gebühren betragen bei Kleinkläranlagen

  • 37,46 € je m³ abgefahrenen Schlamm
  • zuzüglich 12,02 € bei Schlauchlängen von 30m bis 50m oder
  • 22,02 € bei Schlauchlängen über 50m
Der Grundpreis von 48,20 € wird fällig, wenn das Abfuhrunternehmen erfolglos angefahren ist.

Die gebührenpflichtige Menge bemisst sich nach der aus der Grundstücksentwässerungsanlage abgefahrenen Menge und wird jeweils auf volle m³ aufgerundet.

Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe und Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen und durch ein Fachunternehmen vorschriftsmäßig beseitigen zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der auf Verlangen den Beauftragten des Verbandes vorzulegen ist. Die Verpflichtete / Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entsorgung entsteht.

Mehrkammerabsetzgruben sind mindestens alle zwei Jahre vollständig zu entleeren. Nachgerüstete Mehrkammerausfaulgruben sind mindestens alle zwei Jahre nach den vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vorgegebenen, zulässigen Entschlammungsverfahren zu entschlammen (Merkblatt „Kleinkläranlagen in Schleswig-Holstein“ Errichtung, Betrieb und Wartung). Bei einem übermäßigen Schlammanfall (mehr als 50 % der ersten Kammer der Mehrkammergrube) innerhalb von zwei Jahren sind diese Anlagen ggf. im Rahmen einer Sonderabfuhr auch häufiger zu entschlammen. Eine Verlängerung des regelmäßigen Entschlammungs-/ Entleerungsintervalls ist nicht möglich.

Nicht nachgerüstete Altanlagen (Mehrkammerabsetz- und -ausfaulgruben), die nicht den Vorgaben der DIN 4261 Teil 1 vom Februar 1991 entsprechen, sind nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, zu entleeren bzw. zu entschlammen. Eine Verlängerung des regelmäßigen Entschlammungs-/ Entleerungsintervalls ist nicht möglich.

Der Abwasserverband kann Kleinkläranlagen ohne Anzeige entsorgen lassen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zwecke der Entsorgung müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Der Verband kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen


Zuständig für die Entsorgungen der Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet ist:

Firma
Fuhrbetrieb Laue
Ohlweg 12
22885 Barsbüttel

Kontaktdaten für die Terminabsprache zur Entsorgung Ihrer Kleinkläranlage:

Tel.: 040 / 6700011
Fax.: 040 / 6703516
e-mail: info@fuhrbetrieb-Laue.de

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