Rückstausicherung

Was bedeutet Rückstau?

Bei einem Rückstau sammelt sich eine größere Menge Abwasser im öffentlichen Kanal an, weil es nicht weiterfließen kann. Die Ursachen dafür können vielfältig sein, z.B. ein Rohrbruch mit eindringendem Sand, Verwurzelungen aufgrund undichter Rohrverbindungen oder sonstige Hindernisse, die nicht in den Kanal gehören. Auch bei Starkregen können Kanäle zeitweise komplett gefüllt sein, so dass sie kein weiteres Wasser aufnehmen. Ein Rückstau kann kurzzeitig auch bei Kanalreinigungsarbeiten entstehen, wenn die Leitungen mit Hochdruck gespült werden oder bei Sanierungsarbeiten am Kanal.

Das Abwasser staut sich in den Kanälen auf und gelangt dabei auch wieder zurück bis zu den Anschlussleitungen, mit denen die Häuser mit der öffentlichen Kanalisation verbunden sind. In Häusern ohne Rückstausicherung kann das Wasser nun aufgrund des Wasserdrucks weiter in die hausinternen Leitungen und durch die Abflüsse ins Haus gelangen. Das Ergebnis ist eine unschöne Überschwemmung.

Grundsätzlich muss jederzeit mit einem Rückstau gerechnet werden. Die Kanalsysteme sind zwar darauf ausgelegt, dass das Wasser im Normalfall gleichmäßig abfließen kann, ein Rückstau lässt sich jedoch aufgrund der o.g. Ursachen nicht immer vermeiden. Deshalb sind hier die Hauseigentümer/innen in der Pflicht, ihr/sein Gebäude gegen Rückstau zu sichern.

Die Verantwortung für den Einbau und die Wartung der Rückstausicherung liegt bei der/dem Hauseigentümer/in. Die Betreiber von öffentlichen Kanalisationen haften nicht für die durch Rückstau entstandenen Schäden. Auch die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn keine fachgerechte Rückstausicherung vorhanden ist.

Mit der Herstellung und der regelmäßigen Wartung einer Rückstausicherung sollte eine spezialisierte Firma beauftragt werden, die die Grundstücksentwässerungsanlage fachgerecht installieren kann.

Die Rechtsgrundlagen verweisen hinsichtlich der konkreten Anforderungen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.):
Die Pflicht zur Sicherung gegen Rückstau ist auch in § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung festgelegt.